Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsvereinigung Laichingen e.V.“.

Sitz der Wirtschaftsvereinigung Laichingen e.V. ist 89150 Laichingen und ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Wirtschaftsvereinigung Laichingen e.V. erstrebt die Zusammenarbeit mit den Gewerbebetrieben von Laichingen und Umgebung; insbesondere Handel, Gastronomie, Handwerk und Dienstleitung.

Die Aufgaben sind die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen, sowie die Förderung der Entwicklung der Stadt Laichingen und Ihres Umlandes.

§ 3 entfällt

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Gewerbebetrieb werden, der seinen Sitz in Laichingen oder Umgebung hat oder dort eine Betriebsstätte unterhält.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung zum kommenden 30. Juni bzw. zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen kann
  2. durch Aufgabe des Gewerbebetriebes bzw. der Betriebsstätte
  3. durch Ausschluss

 

Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt und durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen der Wirtschaftsvereinigung Laichingen e.V. schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das betroffene Mitglied Einspruch an den Hauptausschuss der Wirtschaftsvereinigung einlegen, dieser entscheidet entgültig.

Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen der Wirtschaftsvereinigung hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beim unterjährigen Beitritt zum Verein ist der anteilige Jahresbeitrag fällig. Der Mitgliederbeitrag ist halbjährlich zu entrichten. Der Zeitpunkt des Beitragseinzuges wird vom Vorstand festgelegt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Rückerstattungsanspruch von bereits eingezogenen Beiträgen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Hauptausschuss
  3. die Arbeitskreise
  4. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu fünf geschäftsführenden Mitgliedern.

Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes vorsieht.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. die Vorbereitung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  4. die Abfassung von Geschäftsberichten
  5. die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins

§ 8 Hauptausschuss

Der Hauptausschuss besteht aus

  1. den Vorstandsmitgliedern
  2. dem Kassierer
  3. dem Schriftführer
  4. den Arbeitskreisvertretern bzw. im Verhinderungsfall deren Stellvertreter

Die Amtsdauer der Hauptausschussmitglieder beträgt zwei Jahre, die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Abweichend davon ist die Hälfte der Mitglieder des ersten Hauptausschusses nach Inkrafttreten der Satzung bereits nach einem Jahr neu zu wählen.

Der Hauptausschuss wird vom Vorstand einberufen. Er muss innerhalb einer Frist von einem Monat einberufen werden, wenn dies die Mehrheit seiner Mitglieder fordert.

Der Vorstand hat den Hauptausschuss über alle wesentlichen Entscheidungen der Vereinsführung zu informieren. In wichtigen Vereinsangelegenheiten soll der Vorstand den Hauptausschuss hören.

Der Hauptausschuss entscheidet über

  1. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
  2. Ausschluss von Vereinsmitgliedern als Berufungsinstanz, wobei der Vorstand bei dieser Entscheidung nicht stimmberechtigt ist.
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Bildung von Ausschusse, die auf einem bestimmten Gebiet zur Förderung des Vereinszweckes tätig werden sollen

Die Beschlussfassung im Hauptausschuss erfolgt mit einfacher Mehrheit; der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 9 Vertreter der Arbeitskreise

Die Arbeitskreisvertreter und deren Stellvertreter sind aus der Mitte der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung zu wählen; sie repräsentieren und vertreten die Interessen der im Verein vertretenen Berufs- und Interessengruppen. Die Dauer der Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Anzahl der Arbeitskreise werden vom Hauptausschuss festgelegt. Die Arbeitskreisvertreter erstatten dem Vorstand regelmäßig Bericht; sie haben bei Bedarf im voraus einen Wirtschaftsplan zu erstellen, auf dessen Grundlage die Umlage bei Aktionen u.ä. ermittelt werden kann. Sie können die Interessenvertretung der Arbeitskreise durch eine eigene Geschäftsordnung regeln.

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt

  1. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
  2. die Wahl der Hauptausschussmitglieder
  3. die Wahl der Arbeitskreisvertreter
  4. die Wahl des Kassiers und des Schriftführers
  5. die Wahl der Kassenprüfer
  6. die Entlastung des Vorstandes
  7. die Entlastung des erweiterten Vorstandes
  8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies die Hälfte der Hauptausschussmitglieder fordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zweckes der Mitgliederversammlung stellt.

Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Laichingen.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle der Wirtschaftsvereinigung Laichingen e.V. schriftlich eingereicht werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung ist vom Schriftführer der Wirtschaftsvereinigung Laichingen e.V. ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung der Wirtschaftsvereinigung Laichingen e.V. hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestimmen und einen Beschluss über die Verwendung eventuell vorhandenen Vermögens zu fassen.

Stand: 2008